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Gründliche Deduction, daß dem hochfürstl. Haus Würtemberg das Reichs-Panner- oder Reichs-Fendrich-Ambt, Praedicat und Insigne, schon von etlichen Seculis her, rechtmäßig zustehe und dahero ohne Kränckung desselben althergebrachter Praerogativen, keinem anderen Chur- oder Fürsten erst neuerlich verliehen werden könne
mit Beyl. A - QqKulpis, Johann Georg vonStuttgart : Lorber, 1693